EFSA Health-Claims-Referenzleitfaden
Die Orientierung im Rahmen der Gesundheitsangaben (Health Claims) der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ist ein entscheidender Schritt für die Produktformulierung und Konformität. Nutzen Sie die folgenden Ressourcen, um zugelassene Angaben, Verwendungsbedingungen und geeignete Inhaltsstoffe zu verstehen.
Haftungsausschluss: Alle Informationen werden nach bestem Wissen und Gewissen bereitgestellt. Nutraceuticals Group Europe übernimmt keine Haftung für etwaige Fehler oder Auslassungen. Referenzlinks dienen der Genauigkeit. Sollten Sie einen Fehler bemerken, informieren Sie unser Team bitte über unser Kontaktformular.
Aktuelle Übersicht der EFSA Health Claims
Folgen Sie den unten stehenden Links für eine umfassende Übersicht der aktuellen EFSA-Gesundheitsangaben:
- Vollständige Liste der EFSA Health Claims (Enthält Verwendungsbedingungen der Angabe / Verwendungsbeschränkungen)
- Zusammenfassung der EFSA Health Claims nach Kategorie
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EU-Register der zugelassenen nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben
Das EU-Register unterteilt zugelassene nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben für Lebensmittel in vier primäre Regulierungsbereiche:
Artikel 13(1) – Allgemeine Funktionsangaben
„Allgemeine Funktionsangaben“ gemäß Artikel 13(1) der EG-Verordnung beziehen sich auf die Rolle eines Nährstoffs oder einer Substanz beim Wachstum, der Entwicklung und den Körperfunktionen, auf psychologische Funktionen und das Verhalten sowie auf Schlankheitsmittel, Gewichtskontrolle, Sättigungsgefühl oder die Verringerung des verfügbaren Energiegehalts der Nahrung.
Artikel 13(5) – Angaben auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse
Angaben gemäß Artikel 13(5) basieren auf neu entwickelten wissenschaftlichen Erkenntnissen und/oder erfordern den Schutz vertraulicher Daten. Für diese Gesundheitsangaben ist eine Genehmigung im Einzelfall nach Einreichung eines wissenschaftlichen Dossiers bei der EFSA zur Bewertung erforderlich.
Artikel 14(1a) – Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos
Angaben gemäß Artikel 14(1a) der EG-Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben beziehen sich speziell auf die Reduzierung eines Krankheitsrisikos.
Artikel 14(1b) – Angaben über die Entwicklung und Gesundheit von Kindern
Angaben gemäß Artikel 14(1b) der EG-Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben beziehen sich direkt auf die Entwicklung oder Gesundheit von Kindern.
Nützliche Links & Downloads
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